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§ 32BDSG

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

§ 32 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1)Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1. eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist, 2. im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, 3. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, 4. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder 5. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2)Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3)Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

Was bedeutet § 32 BDSG für Website-Betreiber?

Kurzantwort: § 32 Abs. 1 BDSG nimmt den Verantwortlichen zusätzlich zur Ausnahme des Art. 13 Abs. 4 DSGVO in abschließend aufgezählten Fällen von der Pflicht aus Art. 13 Abs. 3 DSGVO aus, über eine beabsichtigte Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zu informieren — etwa wenn analog gespeicherte Daten betroffen sind und das Informationsinteresse gering ist (Nr. 1) oder die Information die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde (Nr. 4). Entfällt die Information, muss der Verantwortliche nach Abs. 2 die Angaben aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO der Öffentlichkeit bereitstellen und die Gründe schriftlich festhalten.

Typische Website-Fälle

  • Verantwortliche, die Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeiten wollen und sich auf eine Ausnahme des Abs. 1 berufen
  • Verantwortliche mit rein analoger Kommunikation zur betroffenen Person — für digitale Website-Kommunikation greift die Ausnahme nach Abs. 1 Nr. 1 nicht

Was davon ist technisch prüfbar?

§ 32 BDSG betrifft nur die Nachinformation bei Zweckänderung, nicht die grundlegende Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO. Ob eine Zweckänderung vorliegt und ein Ausnahmegrund einschlägig ist, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab. Der Scanner prüft diese Norm nicht.

Diese Norm gehört nicht zum Prüfumfang des Scanners. Andere Pflichten Ihrer Website prüfen wir automatisiert: Website kostenlos prüfen. Technische Prüfung, keine Rechtsberatung.