§DSGVO.pro
§ 77BDSG

Vertrauliche Meldung von Verstößen

§ 77 BDSG – Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.