§DSGVO.pro
§ 80BDSG

Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

§ 80 BDSG – Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1)Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

(2)Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3)Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.