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§ 356aBGB

Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

§ 356a – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1)Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2)Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers, 2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte, 3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3)Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4)Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5)Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Was bedeutet § 356a BGB für Website-Betreiber?

Kurzantwort: § 356a Abs. 1 BGB verpflichtet Unternehmer, bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine Widerrufsfunktion bereitzustellen, über die der Verbraucher eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Schaltfläche muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Nach Abs. 2 muss die Funktion ermöglichen, Name, Vertragsidentifikation und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung zu übermitteln.

Typische Website-Fälle

  • Online-Shops und andere Anbieter, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen
  • Buchungs- und Reservierungsplattformen mit unmittelbarem Vertragsschluss über die Website
  • Anbieter kostenpflichtiger digitaler Leistungen oder Abonnements, die online bestellt werden können

Was davon ist technisch prüfbar?

Ob das Fehlen der Widerrufsfunktion im Einzelfall zugleich einen Mangel der Widerrufsbelehrung darstellt und sich die Widerrufsfrist dadurch nach § 356 Abs. 3 BGB verlängert, hängt von der übrigen Belehrung und den Umständen des Vertragsschlusses ab und lässt sich von der Website allein nicht feststellen. Ebenso wenig prüfbar ist, ob für den jeweiligen Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht besteht oder eine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift.

  • ob eine klar sichtbare, mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend beschriftete Schaltfläche vorhanden ist (§ 356a Abs. 1 Satz 1–2 BGB)
  • ob die Schaltfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist (§ 356a Abs. 1 Satz 3 BGB)
  • ob eine Widerrufsseite ein Formular oder klare Kontaktangaben bereitstellt, über die sich Name, Vertragsidentifikation und Kommunikationsweg übermitteln lassen (§ 356a Abs. 2 BGB)

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