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§ 356aBGB

Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1)Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann.

(2)Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen: den Namen des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel.

(3)Sobald der Verbraucher die Informationen bereitgestellt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln.

(4)Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit enthält.

(5)Die Widerrufserklärung gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Erklärung vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

[Stand: zukünftig in Kraft ab 19.06.2026 — eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28]