§DSGVO.pro
§ 43cBRAO

Führung von Fachanwaltsbezeichnungen

§ 43c Führung von Fachanwaltsbezeichnungen

(1)Dem Rechtsanwalt, der besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Die Fachanwaltsbezeichnung darf nur neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" und in unmittelbarer Verbindung mit dieser geführt werden.

(2)Die Fachanwaltsbezeichnung wird auf Antrag durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer verliehen. Die Berufsausübungsgesellschaft darf die Bezeichnung nur führen, wenn die Voraussetzungen bei den verantwortlich tätigen Rechtsanwälten vorliegen.