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§ 2 DDG – Europäisches Sitzland

§ 2 DDG – Europäisches Sitzland

(1) Sitzland des Diensteanbieters innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist, ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten im Anwendungsbereich der Richtliniederjenige Mitgliedstaat als Sitzland des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und in dem die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als in dem des Sitzes der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des DiensteanbietersWerden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.

(3) Für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem sieLiegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt derjenige Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist, auch als Sitzland für diesen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten.

(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt abweichend von Absatz 1 derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet

(5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem

(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Tochterunternehmen und der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.

(7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Unternehmen und der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.

(8) Treten zwischen der zuständigen inländischen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige inländische Behörde diese Meinungsverschiedenheiten der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.