§DSGVO.pro
§ 31DDG

Rechtsbehelfe

§ 31 DDG – Rechtsbehelfe

(1)Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU)haben keine aufschiebende Wirkung.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.