Kapitel 4 · Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Art. 31DSGVO
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.