Kapitel 4 · Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Artikel 34 – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung. (2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen. (3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung; b) der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht; c) dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. (4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet Art. 34 DSGVO für Website-Betreiber?
Kurzantwort: Art. 34 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Die Benachrichtigung beschreibt nach Abs. 2 in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung und enthält zumindest die in Art. 33 Abs. 3 lit. b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen. Nach Abs. 3 ist sie nicht erforderlich, wenn eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist: angewandte geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen, die die betroffenen Daten für Unbefugte unzugänglich machen (lit. a); nachfolgende Maßnahmen des Verantwortlichen, durch die das hohe Risiko aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht (lit. b); oder ein unverhältnismäßiger Aufwand (lit. c) — dann hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
Typische Website-Fälle
- Verantwortliche, die über die Website personenbezogene Daten verarbeiten — im Fall einer eingetretenen Verletzung mit voraussichtlich hohem Risiko
Was davon ist technisch prüfbar?
Wie Art. 33 DSGVO wird auch Art. 34 erst durch ein tatsächliches Sicherheitsereignis ausgelöst. Ob eine Verletzung vorliegt, ob sie ein hohes Risiko begründet und ob eine Ausnahme nach Abs. 3 greift, ist an der Website nicht feststellbar. Der Scanner prüft diese Norm nicht.
Diese Norm gehört nicht zum Prüfumfang des Scanners. Andere Pflichten Ihrer Website prüfen wir automatisiert: Website kostenlos prüfen. Technische Prüfung, keine Rechtsberatung.