DSGVO.pro

Kapitel 7Zusammenarbeit und Kohärenz

Art. 63 DSGVO – Kohärenzverfahren

Artikel 63 DSGVO – Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.