§ 12FinVermV
Beratungsprotokoll, Geeignetheitserklärung
§ 12 Beratungsprotokoll, Geeignetheitserklärung
(1)Der Gewerbetreibende hat dem Anleger über jede Anlageberatung vor dem Vertragsschluss in Textform eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Geeignetheitserklärung ist die erbrachte Beratung darzustellen und zu erläutern, wie sie auf die Präferenzen, die Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
(2)Wird der Vertrag im Wege der Fernkommunikation geschlossen, darf die Geeignetheitserklärung unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform übermittelt werden, wenn der Anleger zustimmt und der Anleger zuvor auf das Recht hingewiesen wurde, das Wirksamwerden des Vertrages bis zum Erhalt der Geeignetheitserklärung zu verschieben.