Statusinformation und vorvertragliche Informationen
§ 15 Statusinformation und vorvertragliche Informationen
(1)Der Gewerbetreibende hat dem Anleger beim ersten Geschäftskontakt rechtzeitig und in Textform mitzuteilen: 1. Familienname und Vorname sowie die Firma, unter der er das Gewerbe betreibt, die ladungsfähige Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse; 2. die zuständige Erlaubnisbehörde sowie die Registrierungsnummer im Vermittlerregister; 3. die Art der Tätigkeit, insbesondere ob er als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO tätig wird; 4. Hinweise auf Beschwerdemöglichkeiten und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(2)Diese Erstinformation muss vor jeder Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbracht werden. Bei Geschäftskontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist die Erstinformation unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform zu übermitteln.