§DSGVO.pro
§ 5GewO

Gewerbeanzeige

§ 5 Gewerbeanzeige

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, hat dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird oder das Gewerbe aufgegeben wird. Die Anzeige ist Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung eines stehenden Gewerbes in Deutschland.