§DSGVO.pro
§ 3HOAI

Leistungen und Leistungsbilder

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1)Die Honorare für die in dieser Verordnung erfassten Grundleistungen der Architekten und Ingenieure sind in den jeweiligen Honorartafeln zu Leistungsbildern dieser Verordnung verbindlich festgesetzt — seit der Reform 2021 als Orientierungswerte ohne Mindest- oder Höchstsatzbindung anzuwenden.

(2)Leistungsbilder sind in Leistungsphasen und Grundleistungen sowie in Besondere Leistungen gegliedert. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend.

(3)Vor der Auftragserteilung sind dem Auftraggeber das Leistungsbild, die übernommenen Leistungsphasen und die Honorarvereinbarung in Textform anzubieten und transparent zu machen.