§DSGVO.pro
§ 11HWG

Werbeverbote außerhalb der Fachkreise

§ 11 Werbeverbote außerhalb der Fachkreise

(1)Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missverständlicher, abstoßender oder irreführender Weise wiedergegeben werden, 2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft wird oder angewendet wird, 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missverständlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann, 4. mit einer bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 5. mit einer bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung.

(2)Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe, soweit diese ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen werden, ist unzulässig.