Kapitel 4 · Abschnitt 4. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
§ 17JuSchG
Zuständige Bundesbehörde und Leitung
§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung
(1)Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2)Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).