§DSGVO.pro

Kapitel 4 · Abschnitt 4. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

§ 17JuSchG

Zuständige Bundesbehörde und Leitung

§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung

(1)Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2)Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).