DSGVO.pro

Kapitel 13Schlussbestimmungen

Art. 109 KI-VO – Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Artikel 109 KI-VO – Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.

Setzt Ihre Website KI ein?

Die KI-Verordnung stellt neue Anforderungen an Websites, die KI-Systeme einsetzen. Prüfen Sie Ihre Website auf Compliance.

Jetzt Website prüfen