Kapitel 9 · Marktüberwachung und Kontrolle
Art. 87KI-VO
Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Artikel 87 – Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.