§DSGVO.pro
§ 10MaBV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1)Der Gewerbetreibende hat Bücher zu führen, in denen für jeden Auftrag fortlaufend, vollständig und richtig die Angaben zu Auftraggeber, Vertragsgegenstand, Vergütung, Höhe und Verwendung empfangener Vermögenswerte einzutragen sind.

(2)Die Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen sind nach Maßgabe der MaBV mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.