§DSGVO.pro
§ 16aMaBV

Berufshaftpflichtversicherung der Wohnimmobilienverwalter

§ 16a Berufshaftpflichtversicherung der Wohnimmobilienverwalter

(1)Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zu unterhalten.

(2)Der Versicherer und die Versicherungssumme sind dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform mitzuteilen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen unterhalten werden.