§DSGVO.pro

Kapitel 4 · Abschnitt 4 Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen

§ 19PAngV

Entgeltliche Finanzierungshilfen

§ 19 Entgeltliche Finanzierungshilfen

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.