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Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 1. Allgemeines

§ 1UrhG

Allgemeines

§ 1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.