Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 1. Allgemeines
§ 1UrhG
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 1. Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.