§DSGVO.pro

Kapitel 4 · Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2. Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 2. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 108aUrhG

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1)Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2)Der Versuch ist strafbar.