Kapitel 4 · Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2. Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 2. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 108aUrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108a – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1)Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2)Der Versuch ist strafbar.