§DSGVO.pro

Kapitel 4 · Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2. Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 2. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 108aUrhG

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108a – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1)Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2)Der Versuch ist strafbar.