§DSGVO.pro

Kapitel 5 · Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1. Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2. Verwandte Schutzrechte

§ 128UrhG

Schutz des Filmherstellers

§ 128 Schutz des Filmherstellers

(1)Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2)Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.