§DSGVO.pro

Kapitel 5 · Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2. Übergangsbestimmungen

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§ 130 Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.