§DSGVO.pro

Kapitel 5 · Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2. Übergangsbestimmungen

§ 137nUrhG

Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.