Kapitel 5 · Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2. Übergangsbestimmungen
§ 137nUrhG
Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.