§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 4. Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3. Verwertungsrechte

§ 18UrhG

Ausstellungsrecht

§ 18 Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.