Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 4. Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3. Verwertungsrechte
§ 18UrhG
Ausstellungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.