Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 4. Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3. Verwertungsrechte
§ 20UrhG
Senderecht
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.