Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 5. Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 30UrhG
Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.