Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 5. Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 2. Nutzungsrechte
§ 32bUrhG
Zwingende Anwendung
§ 32b – Zwingende Anwendung
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.