§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 5. Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 2. Nutzungsrechte

§ 32bUrhG

Zwingende Anwendung

§ 32b – Zwingende Anwendung

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.