§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 5. Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 2. Nutzungsrechte

§ 43UrhG

Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.