§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 1. Gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 45dUrhG

Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 45d – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.