Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 1. Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 45dUrhG
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 45d – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.