§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 3. Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 56UrhG

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

(1)In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

(2)Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.