§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 5a. Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

§ 61eUrhG

Verordnungsermächtigung

§ 61e – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:

1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), 2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).