§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 5a. Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

§ 61gUrhG

Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.