Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 5a. Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61gUrhG
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 61g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.