Kapitel 2 · Teil 2. Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3. Schutz des ausübenden Künstlers
§ 77UrhG
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1)Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2)Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.