Kapitel 2 · Teil 2. Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3. Schutz des ausübenden Künstlers
§ 83UrhG
Schranken der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.