Kapitel 2 · Teil 2. Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 6. Schutz des Datenbankherstellers
§ 87dUrhG
Dauer der Rechte
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.