§DSGVO.pro

Kapitel 1 · Teil 1. Urheberrecht · Abschnitt 3. Der Urheber

§ 9UrhG

Urheber verbundener Werke

§ 9 Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.