Kapitel 4 · Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1. Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 96UrhG
Verwertungsverbot
§ 96 Verwertungsverbot
(1)Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2)Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.