§DSGVO.pro

Kapitel 4 · Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2. Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 99UrhG

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.