§DSGVO.pro

Kapitel 3 · Kapitel 3. Verfahrensvorschriften

§ 15aUWG

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1)§ 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2)Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.