DSGVO.pro

§ 52 BDSG – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

§ 52 BDSG – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

DSGVO- und BDSG-Compliance prüfen

DSGVO.pro prüft automatisch, ob Ihre Website die wichtigsten Datenschutzanforderungen erfüllt. Kostenlos und in 60 Sekunden.

Jetzt Website prüfen