DSGVO.pro

§ 53 BDSG – Datengeheimnis

§ 53 BDSG – Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

DSGVO- und BDSG-Compliance prüfen

DSGVO.pro prüft automatisch, ob Ihre Website die wichtigsten Datenschutzanforderungen erfüllt. Kostenlos und in 60 Sekunden.

Jetzt Website prüfen