Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
(1)Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Schlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen zwischen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und ihren Auftraggebern eingerichtet (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft).
(2)Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Sie führt Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 50 000 Euro durch.
(3)Rechtsanwälte müssen Verbraucher in Textform auf die Schlichtungsstelle hinweisen, wenn die Erbringung einer geldwerten Leistung im Streit steht und ein Vergleichsweg im Mandat nicht zustande gekommen ist.