Vorstand der Rechtsanwaltskammer
§ 73 Vorstand der Rechtsanwaltskammer
(1)Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange der Kammer zu wahren, die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Kammermitglieder zu überwachen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
(2)Dem Vorstand obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 3. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten auszuüben und das Recht der Rüge zu handhaben; 4. Gutachten zu erstatten, die in Angelegenheiten der Rechtspflege von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einer gesetzgebenden Körperschaft eingefordert werden.