§ 51BRAO
Berufshaftpflichtversicherung
§ 51 Berufshaftpflichtversicherung
(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten.
(2)Der Versicherungsvertrag muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zu den üblichen Bedingungen genommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(3)Der Name und die Anschrift des Versicherers sowie die Versicherungssumme sind dem Auftraggeber auf Anforderung mitzuteilen.