§ 4DDG
Zulassungsfreiheit
§ 4 DDG – Zulassungsfreiheit
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 4 DDG – Zulassungsfreiheit
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.