Allgemeine Informationspflichten
§ 5 – Allgemeine Informationspflichten
(1)Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, 8. bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2)Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Was bedeutet § 5 DDG für Website-Betreiber?
Kurzantwort: § 5 Abs. 1 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigten (Nr. 1), Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (Nr. 2) sowie, soweit vorhanden oder einschlägig, Handelsregisternummer mit Registergericht (Nr. 4) und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Nr. 6). Für zulassungspflichtige Tätigkeiten und Kammerberufe kommen nach Nr. 3 und Nr. 5 weitere Angaben hinzu.
Typische Website-Fälle
- Betreiber von Websites, die geschäftsmäßige, in der Regel entgeltliche digitale Dienste anbieten
- Kapital- und Personenhandelsgesellschaften mit Eintragung im Handelsregister
- Angehörige zulassungspflichtiger oder kammergebundener Berufe, die ihre Leistung über die Website anbieten
Was davon ist technisch prüfbar?
Ob ein Dienst „geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt“ angeboten wird, lässt sich an der Website nicht immer eindeutig feststellen — bei privaten oder nicht-kommerziellen Seiten kann die Pflicht ganz oder teilweise entfallen. Auch ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, nicht von der Website.
- ob Name und eine vollständige Postanschrift angegeben sind — ein reines Postfach genügt nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- ob Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme vorliegen — einschließlich einer E-Mail-Adresse, die die Norm ausdrücklich verlangt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)
- ob bei registerpflichtigen Gesellschaften Handelsregisternummer und Registergericht genannt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
- ob eine bereits vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt wird — eine Pflicht, eine solche Nummer zu besitzen, folgt daraus nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
- ob bei erkennbar zulassungspflichtiger oder kammergebundener Tätigkeit Angaben zur Aufsichtsbehörde oder Kammer vorhanden sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 DDG)
DSGVO.pro prüft automatisiert Hinweise auf diese Punkte: Website kostenlos prüfen. Technische Prüfung, keine Rechtsberatung.