§DSGVO.pro
§ 5DDG

Allgemeine Informationspflichten

§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten

(1)Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:

(2)Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.