§ 5DDG
Allgemeine Informationspflichten
§ 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten
(1)Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
(2)Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.