§DSGVO.pro

Kapitel 3 · Rechte der betroffenen Person

Art. 22DSGVO

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. (3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört. (4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Was bedeutet Art. 22 DSGVO für Website-Betreiber?

Kurzantwort: Art. 22 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Nach Abs. 2 gilt das nicht, wenn die Entscheidung für einen Vertragsschluss erforderlich ist (lit. a), durch Rechtsvorschrift zugelassen wird (lit. b) oder mit ausdrücklicher Einwilligung erfolgt (lit. c). In den Fällen lit. a und lit. c muss der Verantwortliche nach Abs. 3 angemessene Maßnahmen treffen, mindestens das Recht auf Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung.

Typische Website-Fälle

  • Anbieter automatisierter Bonitätsprüfungen oder Sofortkredit-Rechner, soweit eine Entscheidung ausschließlich algorithmisch fällt
  • Websites mit automatisierter Bewerber-Vorauswahl, soweit die Auswahl ohne menschliche Beteiligung erfolgt
  • Online-Vertragsabschlüsse, bei denen ein Algorithmus ohne menschliche Beteiligung über Annahme oder Ablehnung entscheidet

Was davon ist technisch prüfbar?

Ob eine Entscheidung 'ausschließlich' automatisiert ergeht und rechtliche Wirkung entfaltet, setzt Kenntnis des internen Entscheidungsprozesses voraus und ist von außen nicht messbar. Ein Scan erkennt ein Formular oder einen Rechner, nicht aber, ob dessen Ergebnis final über einen Vertragsschluss entscheidet. Der Scanner prüft diese Norm derzeit nicht.

Diese Norm gehört nicht zum Prüfumfang des Scanners. Andere Pflichten Ihrer Website prüfen wir automatisiert: Website kostenlos prüfen. Technische Prüfung, keine Rechtsberatung.